AGB
PIE five Marketing Gesellschaft für Kommunikation mbH
Stand: 28.09.2023
1. Gegenstand und Geltungsbereich
1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Rechtsgeschäfte der PIE five Marketing Gesellschaft für Kommunikation mbH, nachstehend in Kurzform „Agentur“ genannt, mit ihren Vertragspartnern, nachstehend in Kurzform „Kunde“ genannt.
Diese AGB sind Bestandteil jedes abgeschlossenen Vertrages über die Tätigkeiten der Agentur, soweit nicht im Einzelnen abweichendes vereinbart ist.
1.2 Die Art der Tätigkeiten für den Kunden besteht in der Regel aus der von der Agentur entwickelten Grundidee, der Konzeption, Budgetkalkulation, dem Angebot, der Kreation sowie der Durchführung des Projektes. Das Ergebnis dieser Tätigkeiten wird dem Kunden vorgelegt.
1.3 Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, ohne dass eine erneute ausdrückliche Einbeziehung erforderlich ist.
1.4 Von diesen AGB abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden sowie Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sind nur gültig, soweit sie von der Agentur schriftlich anerkannt sind. Dies gilt auch, wenn den Geschäfts- und/oder Lieferbedingungen des Kunden nicht ausdrücklich widersprochen worden ist.
2. Ideenentwicklung
2.1 Für die Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge durch die Agentur (Grundidee) sowie deren Präsentation gegenüber dem Kunden oder von diesem angegebenen Dritten wird ein Honorar fällig, sofern keine andere Vereinbarung getroffen worden ist.
2.2 Wird nach einer Präsentation kein Auftrag erteilt, so bleiben alle Leistungen, insbesondere die Präsentationsunterlagen und die darin enthaltenen Entwürfe, Werke, Ideen - hier im Folgenden als Material bezeichnet - im Eigentum der Agentur. Der Kunde ist nicht berechtigt, dieses Material – sei es urheberrechtlich geschützt oder nicht – gleich in welcher Form, zu nutzen, zu bearbeiten oder als Grundlage zur Herstellung eigenen Materials zu verwenden.
2.3 Falls es nach der Präsentation (2.1) nicht zur Auftragserteilung kommt, hat der Kunde alle in seinem Besitz befindlichen Präsentationsunterlagen, egal in welcher Form, auf erstes Anfordern und unverzüglich an die Agentur zurückzugeben und/oder zu vernichten.
Bei ungenehmigter Nutzung der Präsentationsunterlagen und Angebote, auch durch Weitergabe an Dritte, sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstigen Nutzung durch den Kunden oder seiner Bevollmächtigten, stehen der Agentur folgende Rechte zu: sie kann den Kunden zur umgehenden Honorarzahlung der betreffenden Agenturleistung verpflichten, wobei das Honorar sich an dem ursprünglichen Angebot der Agentur orientiert. Wahlweise kann die Agentur, z.B. bei Fehlen eines Angebots oder besonderer Tragweite des vorgenannten Verstoßes durch den Kunden, eine pauschalierte Entschädigung von € 20.000,00 geltend machen.
Sämtliche Urheberrechte an den von der Agentur im Rahmen der Präsentation vorgelegten Arbeiten verbleiben auf jeden Fall bei der Agentur.
2.4 Falls kein Auftrag erteilt wird, bleibt es der Agentur unbenommen, das präsentierte Material (2.2.) für andere Projekte und Kunden zu verwenden.
3. Vergütung, Kostenvoranschläge
3.1. Die Abrechnung erfolgt, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, nach tatsächlichem Aufwand.
3.2. Kostenvoranschläge und Budgetkalkulationen sind nicht verbindlich. Überschreitungen der vorläufigen Kalkulation oder des Kostenvoranschlags von mehr als 15 % werden dem Kunden angezeigt.
4. Fremdleistungen, Nebenkosten
4.1 Fremdleistungen und Nebenkosten sind gegen Nachweis der Agentur durch den Kunden gesondert zu erstatten, wenn nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde. Die Agentur ist berechtigt, eine dem Auftragsvolumen des Projekts entsprechende Pauschale für Büro- und Kommunikationskosten ohne Nachweis in Rechnung zu stellen. Diese Pauschale beträgt, sofern die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben, 5 % des jeweiligen Auftragsvolumens.
4.2 Die Agentur ist berechtigt, alle zur Auftragserfüllung erforderlichen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Kunden zu vergeben. Die Agentur ist in diesem Falle lediglich Vertreter und reicht die Rechnungen nach Prüfung auf sachliche und rechnerische Richtigkeit an den Kunden zur Bezahlung weiter.
4.3 Für die Koordination von Fremdleistungen im Sinne der Ziffer 4 berechnet die Agentur eine Aufwandspauschale von 15 % der Fremdleistungen, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde.
5. Pflichten
5.1. Die Agentur ist gegenüber dem Kunden zu einer objektiven, auf die Zielsetzung des Kunden ausgerichteten Beratung verpflichtet, sowie einer dementsprechenden Auswahl bei notwendigen Fremdleistungen.
5.2 Von der Agentur eingeschaltete Angestellte, freie Mitarbeiter oder Dritte sind Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der Agentur. Der Kunde verpflichtet sich, diese Mitarbeiter im Laufe der auf den Abschluss des Projekts folgenden 12 Monate ohne Mitwirkung der Agentur weder unmittelbar noch mittelbar zu beschäftigen oder mit Projekten zu beauftragen.
5.3 Die Agentur ist zur Geheimhaltung aller ihr bei der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Geschäftsgeheimnisse des Kunden verpflichtet. Dieselbe Pflicht der Geheimhaltung obliegt dem Kunden, falls er, und/oder seine Mitarbeiter, im Rahmen des Auftrags Geschäftsgeheimnisse der Agentur erfahren sollten.
6. Urheber- und Nutzungsrechte, Eigentum
6.1 Sämtliches von der Agentur angefertigte Material (2.2.) ist urheberrechtlich geschützt. Sämtliche Leistungen der Agentur dürfen deshalb nicht ohne Zustimmung der Agentur genutzt, bearbeitet oder geändert werden. Jede Nachahmung, auch in Teilen ist unzulässig. Bei Zuwiderhandlung und fehlender Zustimmung ist der Kunde verpflichtet, der Agentur auf erstes Anfordern eine branchenübliche Vergütung zu zahlen. Darüber hinausgehende Ansprüche bleiben unberührt (2.3).
6.2 Im Falle einer Rechteübertragung der Agentur auf den Kunden richtet sich deren Umfang in räumlicher, zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht ausschließlich nach den vertraglichen Vereinbarungen bzw. dem Vertragszweck; § 31 Abs. 5 UrhG findet entsprechende Anwendung. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen sind, soweit nicht anderweitig geregelt, vergütungspflichtig und bedürfen der Einwilligung der Agentur.
6.3 Eine gesonderte Honorarabsprache ist zu treffen, wenn der Kunde Material der Agentur (2.2) oder von ihr beauftragter Dritter, das eine geistige, künstlerische oder sonstige werbetechnische Schöpfung darstellt bzw. enthält, außerhalb oder nach Beendigung dieses Vertrages nutzt. Kommt diese Vereinbarung nicht zustande, ist auf erstes Anfordern eine branchenübliche Vergütung zu zahlen. Weitergehende Rechte bleiben der Agentur vorbehalten.
6.4 Über den Umfang der Nutzung ihrer Rechte steht der Agentur gegenüber dem Kunden in jedem Fall ein Auskunftsanspruch zu.
6.5 Die Agentur hat das Recht, über alle Projekte und Arbeitsergebnisse des Auftrages Veröffentlichungen vorzunehmen und für Eigenwerbung zu nutzen.
6.6 Das Eigentum und alle Nutzungsrechte an denen im Rahmen des Auftrages hergestellten Modulen und Werbemitteln gehen erst mit vollständiger Bezahlung des Auftrages auf den Kunden über.
7. Verwertungsgesellschaften und Künstlersozialabgabe
7.1 Der Kunde ist im Rahmen des Auftrags verpflichtet, etwaig entstehende Ansprüche von Verwertungsgesellschaften (z.B. Gema) zu tragen. Werden diese Ansprüche von der Agentur für den Kunden verauslagt, hat der Kunde der Agentur die verauslagten Zahlungen zu erstatten.
7.2 Der Kunde ist darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe im künstlerischen, konzeptionellen und werbeberaterischen Bereich an eine nicht-juristische Person eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten ist. Die Agentur wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen die erforderlichen Gebühren und Beiträge für die Fremdleistung für den Kunden abführen, der diese erstattet (4.1).
7.3 Für die Koordination dieser vorgenannten Fremdleistungen (7.1, 7.2) wird wie in 4.3 verfahren.
8. Verbindlichkeit von Änderungen; Freigaben
8.1 Ergänzungen und /oder Änderungen zu den vertraglichen Tätigkeiten werden durch die Agentur dem Kunden schriftlich angezeigt. Der Inhalt dieser Anzeige ist für die Vertragsparteien verbindlich, sofern ihm der Kunde nicht binnen von drei Werktagen nach Eingang widerspricht.
8.2 Die der Agentur vom Kunden benannten Ansprechpartner müssen insbesondere im Hinblick auf die Freigabe von Etats, Kostenvoranschlägen, Kreationen und sonstigen Abstimmungsvorgängen entscheidungsbefugt und zeichnungsberechtigt sein. Einschränkungen der Zeichnungsberechtigung müssen vom Kunden rechtzeitig schriftlich mitgeteilt werden.
9. Rechnungen, Aufrechnungen
9.1 Die Agentur ist berechtigt, dem Kunden Abschlagszahlungen über bereits erbrachte Teilleistungen in Rechnung zu stellen, ohne dass diese Teilleistungen in einer für den Kunden nutzbaren Form vorliegen müssen.
9.2 Bei einem Rücktritt des Kunden von einem Auftrag vor Beginn des Projektes, hat die Agentur das Recht auf Vergütung der bereits erbrachten Teilleistung.
9.3 Die vereinbarten Preise verstehen sich jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.
9.4 Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug automatisch fällig und zahlbar. Gegenüber Unternehmern werden nach Ablauf dieser 14 Tage nach Rechnungsdatum Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens wird durch diese Regelung nicht berührt.
9.5 Einwendungen gegen Rechnungen von der Agentur sind sofort nach Rechnungserhalt, spätestens jedoch 2 Wochen nach Rechnungsdatum, ohne dass hierdurch aber die Fälligkeit berührt wird, zu erheben. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung.
9.6 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den Kunden ist nur zulässig, wenn seine Ansprüche nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Agentur hat ihrerseits stets ein Zurückbehaltungsrecht an ausstehenden Leistungen bis die vollständige Bezahlung nach Vereinbarung erfolgt ist.
10. Lieferung, Lieferfristen
10.1 Lieferfristen bzw. Liefertermine sind nur verbindlich, wenn der Kunde etwaige Mitwirkungspflichten (z.B. Bereitstellen von Informationen bzw. Unterlagen, Erstellung von Leistungskatalogen, Freigaben) ordnungsgemäß erfüllt hat und die Termine von der Agentur schriftlich bestätigt worden sind.
10.2 Falls die Agentur mit ihren Leistungen in Verzug gerät, ist ihr zunächst eine angemessene Nachfrist zu setzen. Erst nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Der Kunde kann Ersatz des Verzugsschadens nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangen.
10.3 Bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Machtbereichs der Agentur liegen, verlängert sich die Lieferfrist, soweit die Hindernisse auf die Lieferung der Leistungen von erheblichem Einfluss sind. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer solcher Maßnahmen und Hindernisse. Die Agentur wird dem Kunden den Eintritt und das voraussichtliche Ende derartiger Hindernisse unverzüglich mitteilen. Ein Schadensersatzanspruch des Kunden gegenüber der Agentur wird dadurch nicht begründet.
10.4 Kommt der Kunde mit der Annahme der Leistung in Verzug oder unterlässt, bzw. verzögert der Kunde eine ihm obliegende Mitwirkung, so kann die Agentur den entstandenen Leistungsausfall nach der branchenüblichen Vergütung in Rechnung stellen.
10.5 Mehr- oder Minderlieferungen im Rahmen von werkvertraglichen Leistungen von bis zu 10 % sind von dem Kunden ohne vorherige Zustimmung zu akzeptieren.
11. Haftung und Versand
11.1 Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haftet die Agentur, auch für ihre Angestellten und Erfüllungsgehilfen, nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet die Agentur nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.
Der Haftungsmaßstab gilt ebenso für alle vom Kunden ausgehändigten und überlassenen Materialien, die zum vertraglich vereinbarten Zweck eingesetzt und von der Agentur aufbewahrt werden müssen.
Im Falle der Überlassung von Kraftfahrzeugen an die Agentur zur Ausführung des Auftrags ist der Kunde verpflichtet, für diese neben der Haftpflicht- auch eine Vollkaskoversicherung für die Vertragsdauer abzuschließen und der Agentur unaufgefordert eine Kopie vorzulegen. Der Agentur obliegen für die überlassenen Objekte keine über die Verwahrung hinausgehenden Reparatur-, Wartungs- und/oder Instandhaltungsarbeiten (z.B. TÜV, Inspektion).
11.2 Die Prüfung von Rechtsfragen, insbesondere aus dem Bereich des Urheber-, Wettbewerbs- und Markenrechts, ist nicht Aufgabe der Agentur. Die Agentur haftet deshalb nicht für die rechtliche Zulässigkeit des Inhalts und/oder der Gestaltung der Arbeitsergebnisse. Auf Wunsch des Kunden lässt die Agentur die rechtliche Zulässigkeit prüfen, wobei die Agentur keine Haftung für das Ergebnis der rechtlichen Prüfung übernimmt. Die durch die rechtliche Prüfung entstehenden Kosten werden vom Kunden übernommen.
Die Agentur haftet nicht für die in der Werbung enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden.
11.3 Wird die Agentur von Dritten aufgrund der Gestaltung und/oder des Inhalts des Arbeitsergebnisses auf Unterlassung oder Schadensersatz u.ä. in Anspruch genommen, stellt der Kunde die Agentur von der Haftung frei.
11.4 Der Versand von Unterlagen, auch in digitaler Form, erfolgt auf eigene Gefahr des Kunden. Dies gilt auch dann, wenn die Versendung innerhalb des gleichen Ortes oder durch Mitarbeiter bzw. Fahrzeuge von der Agentur erfolgt. Die Agentur ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Kunden zu versichern.
12. Schlussbestimmungen
12.1 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien ist Köln. Das anwendbare Recht ist das Deutsche.
12.2 Änderungen oder Ergänzungen von Aufträgen sowie dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
12.3 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird von den Vertragsparteien einvernehmlich durch eine Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise am nächsten kommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend bei Regelungslücken.
12.4 Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass seine persönlichen Daten im Zuge der Tätigkeit elektronisch verarbeitet und gespeichert werden können. Seine Rechte werden in der separat ausgehändigten Datenschutzerklärung nach DSGVO näher erläutert.
12.5 Diese AGB gelten auch für den Facebook-Auftritt der Agentur.